Allgemeine Geschäftsbedingungen des Maschinenverleih Prang für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten
1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
1.1 Die Vermietung von Baumaschinen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen.
1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch Maschinenverleih Prang zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von Maschinenverleih Prang schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2. Beginn der Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tag, an dem die Baumaschine mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden die Betriebsstätte von Maschinenverleih Prang verlassen hat oder von Maschinenverleih Prang zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.
2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziffer 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
2.4 Maschinenverleih Prang ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annährend gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
3. Übernahme des Gerätes, Mängelrügen, Haftung
3.1 Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. vor Absendung auf seine Kosten besichtigen. Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese Maschinenverleih Prang schriftlich anzuzeigen.
3.2 Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von drei Kalendertagen nach Abholung bzw. Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige bei Maschinenverleih Prang eingegangen ist.
3.3 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt Maschinenverleih Prang auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder lässt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen.
3.4 Im Falle eines rechtzeitig gerügten und von Maschinenverleih Prang zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls den Mietzins anteilig kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz, Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Maschinenverleih Prang grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
3.5 Befindet sich Maschinenverleih Prang in der Bereitstellung oder Absendung des Gerätes in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn Maschinenverleih Prang mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Fall kann der Mieter statt eine Entschädigung zu verlangen, Maschinenverleih Prang schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
4. Arbeitszeit
4.1 Der Berechnung der Miete liegt eine normale Arbeitszeit von bis zu acht Stunden pro Tag bei bis zu 20 Arbeitstagen monatlich zugrunde. Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung der Baumaschine gelten als Überstunden. Die Überstunden sind Maschinenverleih Prang bei einer Vertragslaufzeit von über einem Monat zum Ablauf eines jeden Monats oder bei kürzeren Mietzeiten unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Der durch die übermäßige Nutzung der Geräte verursachte Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag von 50% der Normalmiete laut Liste abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist.
4.2 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch Maschinenverleih Prang zu vertreten hat (z.B. Hochwasser,Streik, etc.) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stillliegezeit.. Für die Stillliegezeit hat der Mieter mangels anderweiter schriftlicher Vereinbarung einen um 25% des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen. Die Minderung der Miete kommt nur in Betracht, wenn der Mieter Maschinenverleih Prang von der Einstellung der Arbeiten und deren Wiederaufnahme rechtzeitig schriftlich Mitteilung gibt und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachweist.
5. Mietberechnung und Mietzahlung
5.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät. Die Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen. Dasselbe gilt bei etwaiger Veränderung der Mietzeit. Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von Maschinenverleih Prang auf die Forderungen (Kosten, Zinsen, Schadensersatz, Miete) verrechnet. Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten in Höhe von EURO 10,- zu ersetzen.
5.2 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums von Maschinenverleih Prang an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselprotest etc. vor, so ist Maschinenverleih Prang berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch Maschinenverleih Prang lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Maschinenverleih Prang behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
5.3 Gegenüber den Ansprüchen von Maschinenverleih Prang ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.4 Freimeldungen können nur schriftlich und für maximal fünf zusammenhängende Arbeitstage je Monat eingereicht werden; Nachmeldungen sind leider nicht möglich. Ab dem fünften Freimeldetag berechnen wir 50% des vereinbarten Mietzinses. Bei längeren Freimeldungen bedarf es einer schriftlichen Sonderabsprache.
6. Sicherung, Berechtigung
6.1 Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche von Maschinenverleih Prang tritt der Mieter hiermit in Höhe des gesamten vereinbarten Mietzinses zuzüglich 25% Sicherheitseinbehalt seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber, bei dem die gemieteten Geräte eingesetzt sind, an Maschinenverleih Prang ab. Maschinenverleih Prang nimmt die Abtretung hiermit an.
6.2 Maschinenverleih Prang ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
7. Nebenkosten, Haftungsbeschränkung, Selbstbeteiligung
7.1 Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
7.2 Unsere Mietmaschinen werden vollgetankt und gereinigt von Maschinenverleih Prang an den Mieter übergeben. Fehlenden Kraftstoff bei Rückgabe berechnen wir mit 4,00 EUR / Liter. Bei Rückgabe des Gerätes in verschmutztem Zustand wird eine Reinigungsgebühr von 75,00 EUR / Reinigungsstunde fällig.
7.3 Für den Fall der schriftlichen Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch), der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf eine Selbstbeteiligung nach folgender Staffelung beschränkt:
– Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 10.000,00: Selbstbehalt EUR 1.000,00
– Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 50.000,00: Selbstbehalt EUR 1.500,00
– Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 2.500,00
– Listen-Neuwert des Gerätes ab EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 5.000,00
Bei Schäden der Baumaschine, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – insbesondere durch Fehlbedienung und Überlastung – sowie aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten.
7.4 Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens in Höhe des Selbstbehalts. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.
7.5 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Baumaschine (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlusts oder Diebstahls während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Maschinenverleih Prang nimmt diese Abtretung an.
7.6 Eine etwaige Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursachte Schäden und sämtliche Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist Maschinenverleih Prang berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
8. Pflichten des Mieters
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung, Pflege und Sicherung des Gerätes Sorge zu tragen. Maschinenverleih Prang ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Maschinenverleih Prang Reparaturen selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen anzubringen oder zu entfernen. Etwaige für den Einsatz von Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Maschinenverleih Prang das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Maschinenverleih Prang an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu bringen.
8.2 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Verwendet oder führt der Mieter die Mietsache selbst, erklärt er mit Unterzeichnung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Fähigkeit zur sicheren Verwendung und sein Wissen zum verantwortungsvollen Umgang mit der Mietsache.
8.3 Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, etc. müssen den Herstellervorgaben entsprechen, sofern Maschinenverleih Prang keine anderen Vorgaben erteilt, und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Mieter bei Maschinenverleih Prang rechtlich anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, ohne Anrechnung der Ausfallzeit, während der normalen Arbeitszeit zu ermöglichen.
8.4 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietmaschine (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, Maschinenverleih Prang unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von Maschinenverleih Prang hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Mieter ist verpflichtet, für Zwecke der Umsatzsteuer anzugeben, ob er die gemieteten Baumaschinen und -geräte von dem Ort aus verwendet, an dem er sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) oder ob alternativ die Vermietungsleistung an eine in einem anderen Land gelegene Betriebsstätte seines Unternehmens ausgeführt werden (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Mieter ist verpflichtet, seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner gültigen USt-IdNr. (bei Ansässigkeit in der EU) oder durch anderweitige Unternehmerbescheinigung seiner ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen (bei Ansässigkeit im Drittland). Sollen die Mietgegenstände in einer Betriebsstätte durch seine gültige USt-IdNr. dieser Betriebsstätte (bei einer Betriebsstätte in der EU) bzw. durch eine anderweitige Bescheinigung seiner zuständigen Steuerbehörde über das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (bei einer Betriebsstätte im Drittland) nach.
9. Beendigung der Mietzeit
9.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach Wahl des Vermieters bei Maschinenverleih Prang oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe der Baumaschine drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.
9.2 Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
9.3 Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder bei Maschinenverleih Prang Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei Sicherstellung und Stilllegung.
10. Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist Maschinenverleih Prang berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Mieters Instand zu setzen. Maschinenverleih Prang behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.
11. Kündigung
11.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist
– von einem Tag, wenn der Mietpries pro Tag
– von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche
– von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist, schriftlich kündigen.
11.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann Maschinenverleih Prang den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Maschinenverleih Prang an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
11.3 Maschinenverleih Prang ist zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn der Mieter wahrheitswidrige Angaben über seine Fähigkeit zur sicheren Verwendung und sein Wissen zum verantwortungsvollen Umgang mit der Mietsache getätigt hat und die Mietsache dennoch selbst verwendet. Maschinenverleih Prang behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.
12. Zahlungsverzug
Der Kunde gerät entsprechend § 286 BGB spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit in Verzug. Soweit eine Mahnung durch Maschinenverleih Prang vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung erfolgt, löst dies bereits die Verzugsfolgen aus. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 288 BGB.
13. Sonderbestimmungen für Spezial- und Großgeräte
13.1 Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert angeliefert werden, hat durch den Beauftragten von Maschinenverleih Prang auf Kosten des Mieters zu erfolgen; dasselbe gilt für die Demontage bei Rücklieferung.
13.2 Zur Inbetriebnahme des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann von Maschinenverleih Prang gegen Erstattung der Kosten anzufordern. Bei Anmietung eines Hebezeuges (Kran, Aufzug, Winde etc.) sind die wesentlichen Baugruppen (Hubwerk, Bremsen, Seilaufwicklung, etc.) mehrmals täglich zu überprüfen. Bei Arbeitsende ist die Windfreistellung des Kranes zu gewährleisten.
13.3 Können aufgrund von äußeren Umständen, die Maschinenverleih Prang nicht zu vertreten hat (Wetterlage, Baustellenverhältnisse, etc.) vorhergesehen Arbeiten (z.B. Aufbau, Abbau, etc.) nicht termingerecht durchgeführt werden, so gehen zusätzlich anfallende Kosten (Personal, Hilfsgerät, etc.) für einen erneuten Termin zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch bei Abschluss eines Pauschalpreises für solche Nebenleistungen.
14. Datenschutz
14.1 Personenbezogene Daten des Mieters und Abholers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung, oder -beendigung von Maschinenverleih Prang erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung erfolgt nur für Zwecke der Eigenwerbung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. zum Zwecke der Abrechnung an Kreditkartenunternehmen des Mieters. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
14.2 Maschinenverleih Prang ist berechtigt, den Standort und die technischen Gerätedaten der Mietsache per globalem Ortungssystem (GPS) regelmäßig und dauerhaft auch ohne besonderen Anlass festzustellen und die hierdurch gewonnen Daten zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen. Der Mietererteilt hierfür seine Zustimmung mit entsprechender Erklärung im Mietvertrag. Widerruft der Mieterseine erteilte Zustimmung nachträglich, ist Maschinenverleih Prang ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung des Vertrages und sofortigen Abholung des Gerätes berechtigt.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Maschinenverleih Prang und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist 91578 Leutershausen.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleiten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist 91578 Leutershausen. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15.3 Sollen einzelne Bestimmungen diese Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist. (Stand: 26.07.2020)